Private Räumlichkeiten, wie Wohnung, Dachboden oder Keller können in der Einkommenssteuererklärung, im Bereich haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Handelt es sich um die Räumung eines Nachlasses, so können die Kosten über die Erbschaftssteuererklärung vom Finanzamt anteilig berechnet werden.

Firmen und Betriebe haben die Möglichkeit, über ihre jährliche Umsatzsteuererklärung, eine professionelle Auflösung, wie von Lagerhallen oder Büroräumen steuerlich abzusetzen.

In jedem Fall sollte die Rechnung für die erfolgte Wohnungsauflösung vorliegen. Ein Steuerberater ist für dieses Anliegen der richtige Ansprechpartner.